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Da Ursprungserklärungen auf der Rechnung (UE) Aussagen zum präferenziellen Ursprung einer Ware enthalten, ist es immer erforderlich, den Ursprung der aufgeführten Waren anhand der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen.
Im Warenverkehr mit Japan auf Grundlage des EU-Japan-EPA ist eine Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Die nachstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch hierfür.
Haben Waren ihren Ursprung durch die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben, ist nicht die "normale" UE zu verwenden, sondern die UE EUR-MED.
Informationen zur Ursprungssystematik
Informationen zur Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen/Pan-Euro-Med-Kumulierung
Informationen zur Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED
Bei der Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung ist Folgendes zu beachten:
- Die Erklärung darf ausgefertigt werden, wenn der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro nicht überschreitet.
- Die Erklärung darf ohne Beachtung von Wertgrenzen durch einen ermächtigten Ausführer bzw. registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
- Die Erklärung darf nur für Ursprungswaren im Sinne der jeweils einschlägigen Präferenzregelung abgegeben werden.
- Haben die Waren auf der Rechnung ihren Ursprung in verschiedenen Ländern, so muss in der Erklärung auf Angaben zu den einzelnen Warenpositionen verwiesen werden. Dort muss das jeweilige Ursprungsland angegeben sein.
- Wenn Waren ohne Ursprungseigenschaft ebenfalls auf der Rechnung enthalten sind, müssen diese so deutlich gekennzeichnet sein, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme besteht derzeit im Warenverkehr mit Ägypten: Hier sollten getrennte Rechnungen für Waren mit und ohne Ursprung ausgefertigt werden, um Probleme bei der Anerkennung durch die ägyptischen Zollbehörden zu vermeiden.
- Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist verbindlich vorgeschrieben.
- Wird die Erklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Bewilligungsnummer einzutragen.
- Wird die Erklärung von einem registrierten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Registrierungsnummer einzutragen.
- Die Ursprungserklärung muss grundsätzlich handschriftlich unterschrieben werden. Ein ermächtigter Ausführer kann im Rahmen seiner Bewilligung von der Pflicht zur Unterschriftsleistung befreit werden. Im Warenverkehr mit Kanada (CETA) und EU-Japan-EPA ist grundsätzlich keine Unterschriftsleistung erforderlich.
- Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn sie im Original handschriftlich unterschrieben sind. Ebenso ist die Abgabe der Erklärung auf einem Lieferschein oder anderem Handelspapier, in dem die Waren hinreichend genau bezeichnet sind, zulässig.
- Erklärungen auf gesonderten Vordrucken sind nicht zulässig. Auf einem gesonderten Blatt der Rechnung dürfen Erklärungen nur dann abgegeben werden, wenn das Blatt ein offensichtlicher Teil der Rechnung ist.
- Erklärungen auf einem Etikett, das auf eine Rechnung aufgeklebt wird, sind nur dann zulässig, wenn kein Zweifel besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde (beispielsweise durch Anstempelung oder Unterschrift, die sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedeckt).
- Das konkrete Ursprungsland muss angegeben sein. Dabei sollten die Hinweise zu den Länderbezeichnungen beachtet werden.
Informationen zum Wortlaut der Ursprungserklärungen
Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen
Informationen zum Ermächtigten Ausführer
Einige ausgewählte Sprachfassungen der einzelnen Wortlaute können auch in der Anwendung "Warenursprung und Präferenzen online" zu dem jeweiligen Land angezeigt werden.
Warenursprung und Präferenzen online
Exporte nach Mexiko
Für die Ausstellung von Präferenznachweisen nach Mexiko hat die Europäische Kommission Empfehlungen zum Ausfüllen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. zur Formulierung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung veröffentlicht.
Empfehlungen der Europäischen Kommission bei Ausfuhren nach MexikoPDF | 82 KB
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